AGB Good Spirit Filmproduktion Stand 01.07.2012
1. Vertragsgegenstand
Komplett- und Teil-Produktionen von Filmen/ Medienprodukten auf Video/ Film etc. mit Ausgabe auf DVD, CD Internetstream, MiniDV, Digibeta, VHS,
etc. (je nach schriftlicher Vereinbarung). Der Service umfaßt Skript, Konzept / Drehbuch, Aufzeichnung, Nachbearbeitung / Schnitt und Ausgabe im
gewünschten Format.
Die Produktion erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, welche mit Auftragsbestätigung, Entgegennahme der Lieferung oder Leistung als angenommen gelten. Abweichende Vorschriften
verpflichten die Good Spirit Filmproduktion (= GSF) nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert wurden. Die ABG's werden spätestens mit dem schriftlichen Angebot übergeben und gelten
ab diesem Zeitpunkt.
2. Produktion
Die Produktion eines Filmprojekts erfolgt nach unterschriebener Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber (= AG). Als Grundlage für eine Auftragsbestätigung dient ein Angebot, ein Konzept, ein
Drehbuch oder ein genauer Ablaufplan mit Kennzeichnung der aufzunehmenden Programmpunkte. Der genaue Umfang des Projekts (Zeit und angeforderte Dienstleistungen) wird in der Auftragsbestätigung
beschrieben und ist für beide Seiten, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bindend. Sofern keine bindende Kostenvereinbarung vorliegt, wird die tatsächlich angefallene Arbeitszeit und
Leistung nach der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt. Der Auftrag gilt auch als erteilt, wenn mündlich ein verbindlicher Auftrags-, Abgabe- oder Drehtermin vereinbart wird. Dazu
muß dem AG ein Angebot mit AGB's von GSF vorliegen. Die Angebotsphase ist mit Abgabe des Angebots und der Beantwortung der Fragen zum Angebot
beendet, etwaige nachher anfallende Arbeiten werden in Rechnung gestellt.
3. Urheberrechte
die Urheberrechte an der Film-Produktion für alle Medien und Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsmöglichkeiten bleiben, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bei GSF. Eigene
Vervielfältigungen durch den AG bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch GSF. Jeder Film erhält einen Copyrightshinweis in Form eines kurzen GSF-Trailers am Anfang oder am Ende des Filmes,
bzw. auf dem Cover und der DVD-Box.
Die Verwertungsrechte des AG werden in der Auftragsbestätigung klar definiert, darüber hinausgehende Verwertungen bedürfen einer neuen Vereinbarung. Originalaufzeichnungsbänder bleiben bei
GSF.
4. Musik- und Lizenzrechte, KSK
Sofern nicht durch die Auftragsbestätigung anders schriftlich vereinbart, hat der AG für die nötigen Lizenzrechte Dritter an Musik, Bild, Text etc. zu sorgen. GSF übernimmt nur nach Vereinbarung
in der Auftragsbestätigung die Besorgung eventueller Rechte Dritter des im Projekt miteingebundenen Materials (Musik, Text, Bilder, Grafiken jeder Art etc.). Nur in diesem Falle haftet GSF für
Schadensersatzansprüche eventueller Lizenzinhaber.
Der AG übernimmt anfallende Kosten für die Künstlersozialkasse (ca. 5 % der Gage), sofern nicht anders schriftlich vereinbart, direkt. Übernimmt GSF die Abwicklung mit der KSK, werden die Kosten
dafür dem AG zzgl. einer 15% Arbeitspauschale in Rechnung gestellt.
Auch für die Verwertungsgebühren an Rechten Dritter (GEMA, VG Wort etc.) hat der AG selbst zu sorgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Bei einer Übernahme der Lizenzbesorgung und
Rechteverwaltung durch GSF werden der genaue Titel, Autor, Komponist, rechteverwaltender Verlag etc. benötigt.
Sorgt der AG selbst für die Einholung der Rechte Dritter, stellt er die GSF im Falle nichteingeholter Lizenzen von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
5. Produktionsablauf
Vor Ort kann der AG nur bedingt Änderungen am Konzept vornehmen, sofern sie keine Mehrkosten /-aufwand darstellen. Änderungen vor Ort, die einen Mehraufwand und dadurch entstehende Mehrkosten
verursachen, sind zuvor mit dem Produzenten von GSF abzusprechen und werden entweder nach aktueller Preisliste oder nach Sondervereinbarung, die schriftlich oder mündlich unter Zeugen zu erfolgen
hat, abgerechnet.
Der AG hat keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den festen und freien Mitarbeitern von GSF. Absprachen und Weisungsvorschläge an feste und freie Mitarbeiter haben immer über den Produzenten oder
den verantwortlichen Mitarbeiter von GSF zu erfolgen. GSF behält sich das Recht vor, Änderungen abzulehnen, sofern sie das gesamte Filmprojekt gefährden, gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen
oder die Mitarbeiter gegen ihren Willen in Gefahr oder moralischen Konflikt (z.B. Nacktaufnahmen) bringen.
6. Nachbearbeitung
der AG verpflichtet sich, für die Nachbearbeitung (Schnitt und Vertonung) wenn nötig persönlich zur Verfügung zu stehen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Abläufe geht, die nur ihm bekannt sind.
Mehraufwand /-kosten, die aus seiner Abwesenheit bei der Nachbearbeitung entstehen, gehen zu Lasten des AG und werden als Zusatzstunden laut aktueller Preisliste abgerechnet.
Die Weisungsbefugnis gegenüber den festen und freien Mitarbeitern von GSF gilt hier nur auf den Inhalt bezogen, jedoch nicht auf die Ausführung. Ausführungsanweisungen und konzeptionelle
Änderungen sind wie in Punkt 5 mit dem Produzenten oder dem verantwortlichen Mitarbeiter von GSF abzusprechen.
7. Überwachung der Produktion
Je nach Auftragsvereinbarung hat der AG das Recht, die einzelnen Produktionsschritte zu überwachen. Dies kann er persönlich vor Ort (am Drehort, im Schnittstudio etc) oder über zugesandte Videos,
DVD's etc. (Medium nach Wunsch), die den jeweiligen Zwischenschritt dokumentieren, vornehmen. Anfallende Kosten hierfür sind entweder zuvor in der Auftragsvereinbarung geregelt oder werden je
nach Aufwand laut aktueller Preisliste abgerechnet.
GSF behält sich das Recht vor, eine persönliche Anwesenheit des AG zu verweigern, wenn dadurch Behinderungen im Produktionsablauf und somit Mehraufwand /-kosten entstehen.
8. Lieferung des fertigen Filmes
Die Lieferung erfolgt zu dem in der Auftragsvereinbarung zugesichertem Termin plus minus 5 Arbeitstage, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Sie erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger
Liefermöglichkeit. Sollten Verzögerungen durch Änderungen oder Versäumnisse von Seiten des AG oder durch Einwirkung Dritter (Streik, Diebstahl, mutwillige Beschädigung etc.) bzw. höhere Gewalt
(Wetter, Unfall etc.) entstehen, so verschiebt sich der Liefertermin um diese zusätzlich angefallenen Arbeitstage.
Die Lieferung erfolgt in der in der Auftragsvereinbarung vereinbarten Form, als Ausgabe auf DVD CD Internetstream etc. Für zusätzliche Medienausgabe oder Änderungen der Medienform werden
eventuelle Mehrkosten laut aktueller Preisliste abgerechnet.
Lieferung von Originalmaterial durch Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person auf den AG
über.
9. Pflichten des Auftraggebers
Der AG verpflichtet sich, das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Er benennt schriftlich einen
für diese Produktion zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter ist ausdrücklich autorisiert, in folgenden Fällen
rechtswirksame Erklärungen abzugeben: Produktionserweiterungen, Änderung des Produktionszieles sowie der Produktionstermine und die
jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten. Er ist zudem für die zeit- und sachgerechte Beistellung von allen Leistungen und Pflichten, die
der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat, verantwortlich.
10. Backup-Speicherung des Projekts
das gesamte Projekt wird 1 Monat lang nach Rechnungsstellung (Rechnungsdatum ist verbindlich) auf der Fest-platte von GSF kostenfrei für etwaige Änderungen gespeichert. Danach werden nur die
fertigen Schnitt-AVIFiles, bzw. Mpegs für weitere 4 Monate kostenfrei gespeichert. Der AG kann gegen Gebühr jederzeit eine weitergehende Speicherung des Gesamtprojekts mit GSF vereinbaren oder es
gegen eine Überspielungsgebühr zur Speicherung auf eine eigene Festplatte kopieren. Dabei bleiben nach wie vor die Copyrights an dem Werk bei GSF (siehe hierzu Punkt 3 der AGB).
Falls kein Speicherauftrag vorliegt, werden die Aufzeichnungsmedien, z.B. Mini DV Bänder 1 Jahr lang bei GFS verwahrt, danach werden sie gelöscht und entsorgt. Bei einem Speicherauftrag werden
die Aufzeichnungsmedien über ein Jahr nach Beendigung des Speicherauftrags aufbewahrt. Bei einer eventuellen Herausgabe der Aufzeichnungsmedien bleiben die Copyrights daran bei GSF, eine
Weitergabe an Dritte zur Weiterbearbeitung bedarf einer Genehmigung durch GSF.
11. Gewährleistung
Die GSF haftet für die Durchführung der Produktion nach bestem Wissen, Können und Vermögen. Ferner haftet sie für den funktionstüchtigen Einsatz der zur Produktion nötigen Geräte wie Kamera,
Licht, Ton, Schnittplatz. Die bei Übergabe nicht offensichtlichen Mängel an zugemieteten Produktionsmitteln und Mängel, die während der Produktion unbemerkt auftreten, fallen unter höhere Gewalt,
für die GSF keine Verantwortung übernehmen kann. Die durch den Ausfall von zugemieteten Produktionsmitteln entstandenen Mehrkosten, kann GSF oder der AG direkt beim Drittanbieter
einfordern.
Ist eine Aufzeichnung durch einen nicht offensichtlich bemerkbaren technischen Defekt an den Aufzeichnungsgeräten unbrauchbar, so entstehen daraus keine Schadensersatzansprüche des AG gegenüber
GSF. Sofern die Aufzeichnung nicht wiederholt werden kann, wird die Auftragssumme entsprechend gemindert, bzw. der Auftrag storniert. Aufzeichnungen, die wegen unzureichender äußerer Bedingungen
(z.B. mangelndes Licht, schlechtes Wetter) mißlingen oder sich verzögern, fallen unter das Risiko des AG, sofern nicht anders vertraglich vereinbart. Staus von mehr als 30 min Länge, Flug-,
Bahnstornierungen, Schlechtwetter etc. fallen unter höhere Gewalt und stellen GSF ebenfalls von Schadensersatzansprüchen von Seiten des AG frei.
Der AG ist verpflichtet, Fehler oder Unstimmigkeiten in der Produktion GSF unverzüglich mitzuteilen. Mehrkosten, die durch Mehraufwand aus Verzögerungen in der Anzeigepflicht entstehen, trägt der
AG. Sie werden nach der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
12. Stornierung
Tritt der Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, von seinem Auftrag zurück, kommt er für sämtliche bis zur Stornierung angefallenen Kosten auf. Ferner kann die Good Spirit Filmproduktion ohne
Nachweis eines Schadens den kompletten Auftragswert abzüglich der Fremdkosten (z.B. Miete für Studio und Equipment oder Gagen für Schauspieler und Team), sofern diese noch nicht beauftragt
wurden, als Stornierungskosten einfordern. Die Stornierung muß auch bei mündlicher Auftragsvergabe schriftlich erfolgen. (siehe dazu Punkt 2.)
13. Eigenwerbungsrechte
Der AG erteilt GSF das Recht, kurze Sequenzen aus dem Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung auf CD, DVD oder im Internet zu verwenden. GSF verpflichtet sich, Szenen auszuwählen, die weder Betriebsgeheimnisse offenbaren oder teilnehmende Personen bloßstellen. Bei unklaren Szenen erfolgt eine Rücksprache mit dem
AG.
14. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist zu den vorgegebenen Fälligkeiten ohne Abzug zu zahlen. Bei einer Überschreitung von mehr als 15 Tagen berechnet GSF Überziehungszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank.
15. Schlußbestimmungen
Änderungen der Auftragsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Erfüllungsort ist der Standort von GSF, Gerichtsstand ist das nächstliegende Amts- bzw. Landesgericht zum Standort von GSF. Bei Auftragsvereinbarung nach Außerhalb der BRD gilt deutsches Recht
als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten Bedingungen.